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Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates unzulässig

Stand:
LG Köln vom 30.10.2013 (26 O 211/13)
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Vertragsklauseln, die bei Internet-Flatrates eine Drosselung des Surftempos auf 2 Mbit/s vorsehen, sind unwirksam. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Deutsche Telekom GmbH entschieden.

Laut den Vertragsbedingungen für Festnetz-Verträge ("Call-&-Surf", "Entertain") soll die Drosselung greifen, sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen (z.B. 75 GB) im Monat überschritten wird. In der Spitze soll das Surftempo dabei auf bis zu gerade mal ein Prozent (2 Mbit/s) abgesenkt werden. Ausgenommen davon soll lediglich die Nutzung des kostenpflichtigen Internet-Fernsehens (IPTV) der Telekom namens "Entertain" sein.

Da die Telekom-Tarife als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als "unangemessene Benachteiligung" an.

Dieser Auffassung folgte nun das Landgericht Köln und erklärte die Klauseln für unwirksam. Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s oder mehr. Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kbit/s unzulässig ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Köln vom 30.10.2013 (26 O 211/13).pdf

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