Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Die Internetseite profi-kochrezepte.de muss Verbraucher ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Verträge nur mit Unternehmen abschließen möchte

Stand:
OLG Hamm vom 16.11.2016 (12 U 52/16)
Off

Bei Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung eines Unternehmers müssen verbraucherschützende Vorschriften eingehalten werden. So muss der Unternehmer dem Verbraucher z.B. Informationen über den Preis, die Laufzeit eines Abos und das Widerrufsrecht in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Daneben müssen die Voraussetzungen der Button-Lösung eingehalten werden. Die Schaltfläche über die der Verbraucher seine Bestellung abgibt, muss gut lesbar mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Anderenfalls kommt kein Vertrag zustande.

Auf der der Seite profi-kochrezepte.de werden diese Vorgaben nicht eingehalten.

Das Unternehmen behauptete, dass es nur Verträge mit Unternehmern abschließen wolle. Es befanden sich Hinweise auf der Seite, wonach sich das Angebot nur an "Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler" richtet. Verbraucher konnten aber dennoch Verträge auf der Seite abschließen. Verbraucher, die trotz der Hinweise auf der Seite bestellen, sollen nach Ansicht des Unternehmens, ihre Gewerbeeigenschaft vortäuschen und sich nicht auf die verbraucherschützenden Vorschriften berufen können.

Das OLG Hamm bestätigt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass die Informationspflichten für Unternehmen nur entfallen, wenn aus dem Angebot klar hervorgeht, dass der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen abschließen möchte oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmen zu kontrahieren. Die auf der Internetseite gegebenen Hinweise seien nach Ansicht des Gerichts unzureichend. Die Hinweise befanden sich teilweise am Seitenrand. Einige wurden sogar erst durch Scrollen sichtbar. Zudem wirkt die Internetseite durch ihre Aufmachung nicht so als ob sie sich an Profi-Köche richtet, sondern eher an Verbraucher.

Eine Anmeldung auf dem Portal ist mittlerweile nicht mehr möglich.

OLG Hamm vom 16.11.2016 (12 U 52/16).pdf

Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen

Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Keine wissenschaftliche Evidenz für Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen beschweren sich immer mehr Menschen über das Produkt "Healy". Verkäufer:innen behaupten, das Medizinprodukt würde beispielsweise bei chronischen Schmerzen, Schlafstörungen oder Depressionen helfen. Die Wirksamkeit von "Healy" ist aber nicht wissenschaftlich bewiesen.