Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Bei Prepaid-Mobilfunkverträgen können Kunden unter Umständen ins Minus rutschen und zu Nachzahlungen verpflichtet sein

Stand:
BGH vom 09.10.2014 (III ZR 33/14)
OLG Frankfurt am Main vom 09.01.2014 (1 U 98/13)
LG Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (2-24 O 231/12)
Off

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters, wonach das Prepaid-Guthabenkonto ins Minus rutschen kann und ein negativer Saldo vom Kunden unverzüglich auszugleichen ist, ist unter bestimmten Umständen zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine Nachzahlungspflicht kommt nach Ansicht des Gerichts für Roaming-Verbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten in Betracht, wenn der Verbraucher auf diese Rechtslage im Vertrag klar und unmissverständlich hingewiesen wurde.

Voraussetzung ist jedoch, dass dem Mobilfunkanbieter des Kunden, der im entschiedenen Fall nicht über ein eigenes Mobilfunknetz verfügte, die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden. Da der Abzug des Telekommunikationsentgelts vom Guthaben des Kunden dann nicht zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Mobilfunkleistung erfolgt (sog. Offline-Billing), kann der Kunde in diesen Fällen weiter Leistungen in Anspruch nehmen, selbst wenn der von ihm vorab geleistete Betrag bereits verbraucht ist. Obwohl dies für den Verbraucher im Moment der Inanspruchnahme der Leistung nicht erkennbar ist, sieht der BGH in der Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Guthabenkonto unter diesen Umständen keine unangemessene Benachteiligung der Prepaid-Kunden.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte geklagt, weil sie durch drohende Nachzahlungsverpflichtungen den Zweck von Prepaid-Verträgen gefährdet sieht. Prepaidverträge zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass der Kunde zunächst in Vorleistung treten muss, indem er Geldbeträge auf ein Guthabenkonto einbezahlt. Nur in Höhe des einbezahlten Guthabens kann er dann die Leistungen des Anbieters in Form von Telefonaten, SMS oder mobilem Internet in Anspruch nehmen. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, werden derartige Tarife oft von Minderjährigen genutzt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 09.10.2014 (III ZR 33/14).pdf

OLG Frankfurt am Main vom 09.01.2014 (1 U 98/13).pdf

LG Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (2- 24 O 231/12).pdf

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.