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Anrufe bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung sind wettbewerbswidrig V

Stand:
LG Duisburg vom 27.03.2012 (22 O 63/11)
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Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Duisburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Verbraucherhilfe e.V. entschieden.

Die nicht durch Einwilligung gedeckten Anrufe seien als unzumutbare Belästigung zu unterlassen, so das Gericht. Ferner müsse bei der Nennung von Service-Diensten über das Internet (§ 3 Nr. 8b TKG a.F.) neben dem Preis für den Anruf aus dem Festnetz auch der abweichende Verbindungshöchstpreis für Mobilfunknetze angegeben werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.

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Der vzbv führt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.
Illustration einer Frau mit erhobenem Zeigefinger neben einem Smartphone, das ein Medikamentenbehälter zeigt. Ein Pfeil führt vom Bildschirm zu einem Glas mit ähnlichen Pillen, das mit dem roten Stempel "FAKE" markiert ist. Auf der rechten Seite steht in einem roten Balken das Wort "WARNUNG".

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