Wann dürfen Reiseveranstalter den Preis erhöhen?
Als Pauschalreise gelten Reisen, bei denen mindestens zwei Reiseleistungen – etwa Flug und Hotel – kombiniert gebucht werden. Reiseveranstalter dürfen den Preis einer Pauschalreise nur unter engen gesetzlichen Vorgaben nachträglich erhöhen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält und der Veranstalter die Gründe sowie die Berechnung der Erhöhung nachvollziehbar offenlegt.
„Zudem sind Preiserhöhungen nur bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zulässig und auf maximal acht Prozent des ursprünglichen Reisepreises begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, können Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei vom Vertrag zurücktreten“, erklärt Katrin Reinhardt, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH).
Welche Ansprüche haben Reisende bei Flugausfällen oder -verspätungen?
Kommt es bei einer Pauschalreise zu Flugausfällen oder erheblichen Verspätungen – etwa wegen Engpässen bei der Kerosinversorgung –, muss der Reiseveranstalter eine Ersatzbeförderung organisieren und die Weiterreise sicherstellen. Bei größeren Verzögerungen können Reisende zudem den Reisepreis mindern. Zusätzlich können Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft nach der EU-Fluggastrechteverordnung bestehen.
„Gerade wenn unterschiedliche Ansprüche parallel greifen, fällt es Verbraucherinnen und Verbrauchern oft schwer, den Überblick zu behalten“, so Reinhardt.
Ob eine Preiserhöhung rechtmäßig ist, können Betroffene mit dem kostenlosen Pauschalreise-Check der Verbraucherzentralen schnell prüfen. „Der kostenlose Pauschalreise-Check bietet Orientierung, erklärt die nächsten Schritte und stellt passende Musterschreiben zur Verfügung“, so die Rechtsexpertin der VZSH.
Der Pauschalreise-Check: www.verbraucherzentrale.sh/pauschalreisecheck
