Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Wie Beispielpreise den echten Preis verschleiern

Pressemitteilung vom
Falsche Auszeichnungen des Grundpreises, ungültige Rabatte, Tricksereien mit der Angabe der Verpackungseinheit – auf Preisauszeichnungen am Regal ist nicht immer Verlass. Unerwartete Preise an der Kasse sind für viele Verbraucherinnen und Verbraucher dann eine unerfreuliche Überraschung. Einer besonderen Strategie ging die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) in einem kleinen Marktcheck nach: Mit Beispielpreisen werden die Erzeugnisse „günstig gerechnet“ und der Kaufanreiz verstärkt.
Ein Einkaufswagen wird vor einem Regal durch den Supermarkt geschoben
Off

Bei vorverpackten sowie bei in offenen Packungen angebotenen Lebensmitteln müssen der Gesamtpreis und der Grundpreis angegeben sein. Bei losen Waren reicht der Grundpreis. Diese rechtlichen Vorgaben sind für alle bindend, egal ob Vollsortimenter, Bio-Markt oder Discounter. „Der Grundpreis soll als objektive Bezugsgröße herangezogen werden können, um Produkte mit unterschiedlichen Füllmengen oder Gewichten besser vergleichen zu können. Üblicherweise bezieht er sich auf ein Kilogramm oder einen Liter“, erklärt Levke Schwanz, Ernährungsexpertin bei der VZSH. Ein aktueller Marktcheck[1] der VZSH zeigt allerdings: Die Angabe von „Beispielpreisen“ verschleiert den tatsächlichen Preis von Erzeugnissen und erschwert so den Preisvergleich.

Beispielpreis nicht gleich Endpreis!

Preisschilder und Aufsteller sind meist groß und bunt, Anbieter spielen gern mit Schriftgröße und farbigen Hervorhebungen. Die Lebensmittel sollen so möglichst günstig dargestellt, Kunden auf die Ware aufmerksam gemacht und zum Kauf verleitet werden. 

Wer nicht genau hinschaut, erlebt eine böse Überraschung an der Kasse. Denn ein Beispielpreis ist fiktiv und bezieht sich auf ein bestimmtes beispielhaftes Gewicht eines Lebensmittels. „Da sich der Beispielpreis jedoch von der Packungsgröße oder dem Einzelgewicht pro Stück unterscheidet, ist der tatsächliche Verkaufspreis oft weitaus höher. So muss an der Kasse wesentlich tiefer in die Tasche gegriffen werden, als durch den Beispielspreis suggeriert wird“, so die Verbraucherschützerin. „Wer den Beispielpreis als Endpreis je Verkaufseinheit versteht, wird sich spätestens beim Bezahlen über den höheren Preis wundern.“

Beispiele aus dem Marktcheck

  • Beispiel 1: Paprika wurden in einem Kieler Supermarkt augenscheinlich für 1,19 Euro je 180 Gramm ausgepreist. Dabei sind die einzelnen Paprikafrüchte mit einem Gewicht von etwa 250 Gramm meist deutlich schwerer, sodass der Endpreis ebenfalls deutlich höher liegt.
    Der Grundpreis lag bei 6,61 Euro je Kilogramm.
  • Beispiel 2: Ein Discounter in Kiel bot Cherry-Strauchtomaten lose in kleinen Papiertragetaschen an. Groß ausgepriesen waren diese mit 0,99 Euro je 100 Gramm. Da die Menge an Tomaten in den vorgefüllten Taschen um 500 Gramm lag, musste an der Kasse entsprechend etwa der fünffache Preis im Vergleich zu dem auf dem Werbeschild abgedruckten gezahlt werden. 
    Der Grundpreis lag bei 9,90 Euro je Kilogramm.
  • Beispiel 3: Eine weitere Filiale derselben Discounter-Kette lobte einen Rahmkäse für 4,59 Euro je 231 Gramm aus. Da die Verkaufseinheiten im Regal mehr Gewicht auf die Waage brachten als das fiktive Gewicht von 231 Gramm, wurde an der Kasse entsprechend mehr gebongt. 
    Der Grundpreis lag bei 19,89 Euro je Kilogramm.

 

Keine bösen Überraschungen

Allgemein gilt: Wer auf alle Angaben auf dem Preisschild achtet, ist auf der sicheren Seite. Das Kleingedruckte verrät, ob es sich nur um Preisbeispiele handelt, das angegebene Gewicht lediglich eine Mindestmenge zeigt oder ob der tatsächliche Preis an der Kasse ermittelt wird. Insbesondere bei loser Ware und offenen Obst- und Gemüseschalen, die nach Gewicht verkauft werden, sorgen Beispielpreise jedoch häufig für Missverständnisse. Denn hier sind üblicherweise nur Grundpreisangaben pro Kilogramm zu finden. „Um sich vorab ein Bild vom tatsächlichen Preis machen zu können, wären Kontrollwaagen im Verkaufsbereich eine sinnvolle Lösung. Allerdings haben Kunden darauf derzeit keinen Anspruch“, so die Verbraucherschützerin. Ohne Kontrollwaagen bleibt nur, an der Kasse darauf hinzuweisen, dass beim Einscannen ein Blick auf den tatsächlichen Preis gewünscht ist. Wird er als zu hoch empfunden, können Kunden sich gegen den Kauf entscheiden.

Am einfachsten ist die Preiskennzeichnung bei fertig verpackten Lebensmitteln mit einheitlicher Füllmenge, zum Beispiel einer Literpackung Milch. Hier steht der Gesamtpreis meist am Regal. Ist die Füllmenge jedoch bei jeder Verpackung eine andere, ergibt ein Preis am Regal wenig Sinn. Das ist häufig bei Käse, Wurstwaren oder Fleisch der Fall. Hier werden Beispielpreise häufig mit einem Gesamtpreis verwechselt. Tatsächlichen sind die genaue Füllmenge und der zu zahlende Preis meist direkt auf der Verpackung zu finden.

Der Preis an der Kasse gilt

Häufiges Ärgernis aber rechtlich gesehen korrekt: Es gilt der Preis, den die Kasse anzeigt. Stimmt er nicht mit der Angabe am Regal überein, haben Kunden kein Anrecht auf den abweichenden Regalpreis. Die VZSH rät, beim Kassieren immer die gescannten Preise am Bildschirm mitzuverfolgen. Fallen dabei höhere Beträge auf als am Regal ausgezeichnet, sollten Kunden sofort darauf hinweisen. Ist der Preisunterschied auf eine falsche Kennzeichnung am Regal zurückzuführen, können sich Verbraucher gegen einen Kauf entscheiden. „Auch wenn der Preis am Regal korrekt ist oder nicht als Beispielpreis erkannt wurde, stornieren Kassierer die Produkte häufig aus Kulanz“, erläutert Levke Schwanz.

Probleme an der Kasse – wenn’s schnell gehen muss

Doch wer kennt es nicht? Die Schlange an der Kasse ist lang, das Kassenband mit dem gesamten Wocheneinkauf voll und die Einkäufe sollen nach dem Scannen in kürzester Zeit wieder in den Einkaufswagen einsortiert werden. Dieser gefühlte Zeitdruck erschwert es Verbrauchern, den Unterschied zwischen Beispielpreis und tatsächlichem Preis eines Erzeugnisses zu erkennen. Die soziale Komponente des Einkaufens muss jedoch auch beachtet werden. „Vielen ist die kommunikative Auseinandersetzung unangenehm – sei es in Form einer Nachfrage, der Ausdruck von Verwunderung oder die offene Beschwerde. Es ist also davon auszugehen, dass die Verkaufspraxis mithilfe von Beispielspreisen dazu führt, dass Verbraucher tiefer in die Tasche greifen. Und das selbst dann, wenn der Preisunterschied einzelner Erzeugnisse beim Kauf von vielen weiteren Produkten bemerkt wird“, gibt Levke Schwanz zusätzlich zum Zeitdruck an der Kasse zu bedenken. 

Beschwerden bei falschen Preisangaben

Bei fehlendem Grundpreis können Verbraucher die Filialleitung oder das Personal der Lebensmittelgeschäfte um Nachbesserung bitten. Auch ein falscher Grundpreis muss ausgebessert werden. Bei wiederholten Fällen bittet die VZSH darum, informiert zu werden. Sie prüft dann gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte.
 


[1] Nicht-repräsentative Stichprobe ohne Anspruch auf Vollständigkeit; 20 Erzeugnisse in zufällig ausgewählten Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften in Kiel (EDEKA, REWE, LIDL, Netto); Tag der Erhebung: 21.05.2025

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Kopf aus Glas mit Tabletten und Pillen

Endlich Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe?

Es ist eine langjährige Forderung der Verbraucherzentralen: Einheitliche europäische Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln.
Gullideckel mit der Aufschrift Fernwärme

Verbraucherzentrale Bundesverband prüft Sammelklage gegen die Stadtwerke Neubrandenburg: Betroffene gesucht

Kund:innen der Stadtwerke Neubrandenburg (neu.sw) sind mit sehr hohen Fernwärmerechnungen konfrontiert. Die Verbraucherzentrale hält die erfolgten Preiserhöhungen für unzulässig. Der vzbv geht daher gerichtlich gegen die Stadtwerke vor und prüft eine Sammelklage. Betroffene können sich melden.