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Schreiben der Energieanbieter: Abschlagshöhe und Preisbremse überprüfen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale rät zur Überprüfung
Überprüfung von Abschlägen und Preisbremse

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) erhält aktuell zahlreiche Anfragen zu Informationsschreiben von Energieanbietern. Die Unternehmen verschicken Schreiben an Kundinnen und Kunden, in denen sie über die Umsetzung der gesetzlichen Preisbremsen und dem damit verbundenen neuen Abschlagsplan informieren. Die monatlichen Abschläge liegen häufig um ein Vielfaches über dem, was sich rechnerisch aus dem Verbrauch und dem entsprechenden Tarif unter Berücksichtigung der jeweiligen Preisbremse ergeben müsste. 

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Abschlag und Berechnung der Preisbremse für Strom, Gas und Fernwärme prüfen 

Die VZSH rät Betroffenen, die in den Schreiben aufgeführten Angaben zur Abschlagshöhe sowie Höhe und Berechnung der Preisbremse für Strom, Gas und Fernwärme zu überprüfen. „Wenn der vorgeschlagene Abschlag erheblich zu hoch oder niedrig ist, können Verbraucher den Abschlag anpassen. Der Abschlag richtet sich nach dem Verbrauch des Vorjahres, dem aktuellen Verbrauchspreis und der Preisbremse“, erklärt Carina Habeck, Energierechtsreferentin der VZSH. 

Verbraucher können die Höhe der Abschläge mithilfe des Online-Rechners der Verbraucherzentralen ermitteln. Das Online-Tool berücksichtigt bereits die staatliche Preisbremse für Strom, Gas und Fernwärme.

Wurden die neuen Abschläge durch den Energielieferanten nicht korrekt berechnet, sollten Verbraucher ihrem Versorger umgehend schriftlich darüber in Kenntnis setzen und ihn auffordern, die Berechnung zu korrigieren und gegebenenfalls die Lastschriften entsprechend anzupassen. Verbraucher können in ihrem Schreiben an den Energielieferanten den monatlichen Abschlag zugrunde legen, den die Berechnung mit dem Abschlagsrechner ergab. 


Zur Berechnung des Abschlagsrechners

Zum Abschlagsrechner der Verbraucherzentralen: Das Webtool berechnet den Abschlag auf Grundlage des jeweiligen Arbeitspreises. Der monatliche Grundpreis sowie etwaige Gebühren für Messgeräte müssen noch hinzugerechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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