Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Hohe Einspeisung, begrenzte Netze: Neue Regeln für Photovoltaik

Pressemitteilung vom
Wenn viele Photovoltaikanlagen ihren Strom gleichzeitig ins Netz einspeisen, droht eine Netzüberlastung. Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit dem sogenannten Solarspitzengesetz angepasst. Zuletzt brachte Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche Kürzungen bei PV-Anlagen und deren Vergütung ins Spiel. Trotz möglicher Einschränkungen bei der Einspeisevergütung bleibt Photovoltaik für Selbstnutzer wirtschaftlich sinnvoll – vor allem, wenn der Eigenverbrauch gezielt optimiert wird. Carina Vogel, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH), erläutert die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf private Haushalte.
PV-Anlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses
Off

Was ist das Solarspitzengesetz eigentlich?

Das EEG gibt es schon seit über 20 Jahren. Es garantiert Betreibern von PV-Anlagen eine feste Einspeisevergütung – also eine Bezahlung für den Strom, den sie ins öffentliche Netz einspeisen. Auch weiterhin setzt das EEG auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neu ist nun: Wenn besonders viel Strom ins Netz eingespeist wird und das Netz dadurch überlastet werden könnte, soll die Einspeisung zeitweise begrenzt werden. Entsprechende Anreize schafft das Solarspitzengesetz.

Warum wird das notwendig?

An sonnigen Tagen produzieren zahlreiche PV-Anlagen gleichzeitig Strom. Was erst einmal gut klingt, kann jedoch dazu führen, dass zu bestimmten Zeiten mehr Strom produziert, als gebraucht wird. Die Folge: Die Preise an der Strombörse fallen – teilweise sogar ins Negative. Das bedeutet, dass Stromproduzenten in solchen Momenten draufzahlen müssten.

Damit das nicht passiert, sieht das Gesetz vor, dass bei negativen Strompreisen keine Einspeisevergütung gezahlt wird. „Verbraucher, die mit ihrer PV-Anlage Strom produzieren, müssen sich jedoch nicht sorgen. Die betroffenen Tage werden an die ursprüngliche Vergütungsdauer von 20 Jahren drangehängt“, erklärt Vogel von der VZSH.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Die Regelungen betreffen:

  • alle PV-Anlagen mit mehr als zwei Kilowatt Leistung,
  • die ab dem 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommen werden,
  • und erst dann, wenn ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert ist.

Die meisten PV-Anlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern haben zwischen drei und 20 kWp – und fallen damit unter die neue Regelung. Wer noch keinen Smart Meter hat, muss seine Einspeisung vorerst auf 60 Prozent der Anlagenleistung begrenzen.

Tipp: Wer seine Anlage vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen hat, kann freiwillig auf die alte Regelung verzichten – und erhält im Gegenzug eine um 0,6 Cent höhere Einspeisevergütung.

Eigenverbrauch lohnt sich noch mehr

Vor allem dann, wenn das neue Stromspitzengesetz greift, überschüssiger Strom zeitweise also nicht vergütet wird, lohnt es sich, möglichst viel davon selbst zu verbrauchen. Wer es einrichten kann, sollte an sonnenreichen Zeiten die Waschmaschine, den Geschirrspüler oder die Wallbox einstellen. Auch die Nutzung von Batteriespeichern kann den Eigenverbrauch deutlich steigern. „Wer seinen Eigenverbrauch klug organisiert, rechtzeitig plant und flexibel Strom verbraucht, profitiert weiter von günstiger, sauberer Energie vom eigenen Dach“, so Vogel.

Geringere Förderung von privaten PV-Anlagen?

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) stellt in einem Interview (Berichterstattung vom 11. August 2025) die Förderung für Ökostrom aus privaten PV-Anlagen infrage. Kleine PV-Anlagen rechneten sich bereits heute und bedürften der Bundesministerin zufolge keiner Förderung. Preise für Anlagen und Speicher seien deutlich gesunken. Für bestehende Solaranlagen stellt die Wirtschaftsministerin Bestandsschutz in Aussicht. „Mit dem Solarspitzengesetz hat der Gesetzgeber bereits eine Möglichkeit geschaffen, Netzüberlastungen zu verhindern und eine gangbare Möglichkeit gefunden, erneuerbare Energien in den Strommarkt zu integrieren“, so Vogel. Seit dem 01. August 2025 liegt die Einspeisevergütung bei 7,86 Cent/kWh für Neuanlagen. Zum 01. Februar 2026 wird die Einspeisevergütung um ein Prozent reduziert. „Verbrauchern sollte daher weiterhin ein Anreiz geboten werden, sich für eine PV-Anlage zu entscheiden, damit der Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranschreitet. Sollte es darüber hinaus zu weiteren Kürzungen bei der Einspeisevergütung kommen, müsste die Wirtschaftlichkeit der Anlagen neu bewertet werden. Bei geringem Eigenverbrauchsanteil könnte sich die Amortisationszeit gegebenenfalls deutlich verlängern. Auf lange Sicht bleiben gut geplante PV-Anlagen für Verbraucher jedoch nach wie vor attraktiv“, so Vogel. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Logo der Energieberatung der Verbraucherzentrale und Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Fernwärme

Verbraucherzentrale Bundesverband prüft Sammelklage gegen die Avacon Natur GmbH: Betroffene Fernwärmekund:innen gesucht

Fernwärmekund:innen des Unternehmens waren in den vergangenen Jahren teils mit sehr hohen Rechnungen konfrontiert. Die Verbraucherzentrale hält die erfolgten Preiserhöhungen für unzulässig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht daher gerichtlich gegen das Unternehmen vor. Wenn sich genügend Betroffene melden, soll eine Sammelklage erhoben werden.
Marktcheck Nahrungsergänzungsmittel für Kinder

Nahrungsergänzungsmittel für Kinder sind meist zu hoch dosiert

Jedes zehnte Kind bekommt täglich Nahrungsergänzungsmittel oder mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel. Wir haben 33 Mittel auf Zusammensetzung und Werbeaussagen geprüft. Die Produkte sind meist zu hoch dosiert, schlichtweg überflüssig und häufig sehr teuer.
Gullideckel mit der Aufschrift Fernwärme

Verbraucherzentrale Bundesverband prüft Sammelklage gegen die Stadtwerke Neubrandenburg: Betroffene gesucht

Kund:innen der Stadtwerke Neubrandenburg (neu.sw) sind mit sehr hohen Fernwärmerechnungen konfrontiert. Die Verbraucherzentrale hält die erfolgten Preiserhöhungen für unzulässig. Der vzbv geht daher gerichtlich gegen die Stadtwerke vor und prüft eine Sammelklage. Betroffene können sich melden.