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Was sich 2023 im Energiebereich ändert

Pressemitteilung vom
Im Jahr 2023 treten eine ganze Reihe Gesetzesänderungen in Kraft. Wir geben einen Überblick.
Grafik zum Thema Energiepreise
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Förderungen, Steuerermäßigungen und Preisbegrenzungen – die Neuerungen im Energiebereich für das kommende Jahr stehen im Zeichen hoher Energiemarktpreise und des Klimawandels. Die neuen Vorschriften sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor den hohen Kosten für Wärme und Strom schützen, den Energieverbrauch verringern und die erneuerbaren Energien stärken. Die Neuerungen im Einzelnen:

 

Förderung von Energiesparinvestitionen:

Werden Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt, sollen ab Januar neuerdings auch die Materialkosten gefördert werden. Heizungen werden nur noch dann mit Bundesmitteln gefördert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Förderung kann durch Landesmittel aufgestockt werden. Ab voraussichtlich Januar 2023 startet ein neues Förderprogramm in Schleswig-Holstein, das sich in einem ersten Schritt auf Neuanlagen zur Erzeugung von Wärme bezieht und einen Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) voraussetzt. 
Die Förderung auf Bundesebene beinhaltet noch weitere Neuerungen: Wird die Heizung aufgrund eines Heizungsdefektes ausgetauscht, können Verbraucher für die Miete einer provisorischen Heizung eine zusätzliche Förderung beantragen. Wer eine Biomasseheizung, zum Beispiel für Holzpellets wählt, muss auch Solarthermie nutzen, um eine Förderung zu erhalten. Biomasseheizungen müssen außerdem höhere Anforderungen an Schadstoffemissionen erfüllen. Bei der Förderung von Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefertigter Elemente mit einem Bonus belohnt. Der Bonus für die Sanierung energetisch sehr schlechter Häuser wird darüber hinaus erhöht.

Steuerermäßigungen für die Sanierung von Eigenheimen:

Wer keine Förderprogramme nutzt, kann für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung erhalten. Ab 2023 ist der Einbau gasbetriebener Heizungen von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen. Verbraucher die sich für den Einbau dieses Heizungssystems entscheiden, erhalten dann keine steuerlichen Subventionen mehr. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden hingegen weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern.

Begrenzung der Energiepreise:

Um die Belastung von Haushalten durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen, werden die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme für ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs begrenzt. In der Zeit von März 2023 bis April 2024 wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattsunde (kWh) und für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh festgelegt. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh. Dieser Mechanismus greift zwar erst ab März, wird die Verbraucher aber rückwirkend zum Januar 2023 entlasten. Haushalte, die mehr als 80 Prozent der prognostizierten Energiemenge verbrauchten, sollen je zusätzlicher Kilowattstunde den in ihrem Liefervertrag festgelegten Preis zahlen. Liegt der Verbrauch jedoch unter 80 Prozent, wird der aktuelle Preis je Kilowattstunde für die eingesparte Energiemenge mit der Jahresendabrechnung an den Haushalt zurückerstattet. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, den Verbrauch um 20 Prozent zu reduzieren.

Wohngelderhöhung und Einmalzahlungen:

Um den gestiegenen Heizkosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Haushalte mit geringem Einkommen ab Januar 2023 erheblich mehr Wohngeld erhalten. Die Höhe des Wohngelds hängt ab vom Einkommen, von der Nettomiete sowie der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Zudem wird das durchschnittliche Wohngeld nicht nur nahezu verdoppelt. Auch der Kreis der Wohngeldberechtigten erhöht sich von aktuell 600.000 Haushalte auf etwa 2 Millionen.
Außerdem sollen Studenten und Fachschüler im Laufe des Jahres 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro für gestiegene Heizkosten erhalten.

Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik:

Auch das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das zuletzt im Juli 2022 für mehr Förderung für eingespeisten Solarstrom gesorgt hat, erfährt 2023 Neuerungen. Für neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung. Das bedeutet, dass von den Anlagen mehr Strom eingespeist werden kann. Verbraucher müssen den Netzbetreibern außerdem keine Fernsteuerbarkeit mehr gewähren. Zudem sind ab 2023 die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt von der Einkommensteuer und die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen von der Mehrwertsteuer befreit. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben.

Wegfall der EEG-Umlage:

Die EEG-Umlage entfällt 2023 endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Um die Bürger von den hohen Strompreisen zu entlasten, wurde die EEG-Umlage bereits im Juli 2022 auf null Cent gesenkt.

Energieeffizienzvorschriften für Neubauten: 

Ab 2023 gelten laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhöhte Anforderungen an Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienzhauses 551 liegen. Strom aus Photovoltaikanlagen kann bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch dann angerechnet werden, wenn entsprechend der im EEG angegebenen Vergütungssystematik die Variante Volleinspeisung gewählt wird. Bislang ist ein Anteil an Eigenverbrauch im Gebäude dafür erforderlich.

Glühlampen und Leuchtstofflampen:

Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab 01. September 2023 dürfen sie nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten eingesetzt und verbrauchen wegen der hohen elektrischen Leistung viel Strom. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt.

Bei Fragen zu den veränderten Regeln im Bereich Energie und Energieeffizienz hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage der VZSH oder bundesweit kostenfrei unter 0431 59099 40. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Informationen und Veranstaltungen zum Thema Energiesparen finden Sie in unserem Online-Veranstaltungskalender.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet das größte unabhängige Beratungsangebot zum Thema Energie in Deutschland. Seit 1978 begleitet sie private Verbraucher mit derzeit über 900 Energieberatern und an mehr als 900 Standorten in eine energiebewusste Zukunft. Jedes Jahr werden mehr als 180.000 Haushalte zu allen Energie-Themen unabhängig und neutral beraten, beispielsweise Energiesparen, Wärmedämmung, moderne Heiztechnik und erneuerbare Energien. Die durch die Beratungen eines Jahres bewirkten Energieeffizienzmaßnahmen führen zu einer Einsparung an Energie, die einem Güterzug von über 100 km Länge voller Steinkohle entspricht.

 

Bei dem Effizienzhaus 55 handelt es sich um ein hypothetisches Referenzgebäude, das für jedes Gebäude einzeln berechnet werden kann. Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird auf Grundlage von Baumaterial, Grundriss und weiteren Faktoren errechnet und zeigt wie viel Energie für die Beheizung eines Quadratmeters im Jahr notwendig ist (100 Prozent). Je niedriger der Effizienzwert des Gebäudes, desto weniger Energie ist für die Beheizung rein rechnerisch notwendig.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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