Eine aktuell finanziell attraktivere Lösung kann der Grundversorgungstarif sein. Eine Preisgarantie gibt es dann allerdings nicht.
Post vom bestehenden Energieversorger kann aktuell zu Schreckmomenten führen. Viele Verbraucher sind besorgt und verunsichert. „Fast täglich fragen uns Verbraucher in der Beratung, ob sie die teilweise bis zum Siebenfachen gestiegenen Gaspreise wirklich zahlen müssen“, berichtet Carina Habeck, Referentin für Energierecht in der VZSH.
Sonderkündigungsrecht beachten – Vertragliche Möglichkeiten prüfen
„Meistens bringen die Verbraucher Schreiben mit in die Beratungen, in denen der Energieversorger die Preiserhöhung ankündigt. Häufig fehlt dort der Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht. Dies besteht jedoch grundsätzlich bei Preisänderungen. Verbraucher können daher nach der Mitteilung der Preiserhöhung den Vertrag kündigen“, so Habeck weiter.
Ähnlich sieht es bei auslaufenden Verträgen aus. „Aktuell bieten Energieversorger ihren Kunden die Fortsetzung ihres Vertrages zu deutlich höheren Preisen die die bisherigen Kosten um das Mehrfache übersteigen. Diese Vertragsangebote müssen aber nicht angenommen werden“, so Habeck. Wenn die Laufzeit des bestehenden Vertrages endet, kann dieser mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Kündigen? Und dann?
Entscheiden sich Verbraucher zur Kündigung und schließen auch keinen neuen „Sondervertrag“, rutschen sie bei fortlaufender Entnahme von Energie zum Ende des Vertrages automatisch in die örtliche Grundversorgung. Diese ist aktuell häufig die finanziell attraktivste Möglichkeit.
Das wird auf Preisvergleichsportale nur selten deutlich. Daher lohnt sich in der aktuellen Situation ein Blick auf die Homepage des Grundversorgers. „Wollen Sie beim Wechsel in die Grundversorgung auf Nummer sichergehen, dann teilen Sie ihrem Grundversorger rechtzeitig Zählernummer und Datum für den Start der Belieferung mit und nach Auslaufen des vorherigen Vertrages auch den Zählerstand“, empfiehlt die Fachreferentin der VZSH. Zu beachten ist jedoch, dass der Grundversorgungstarif nur mit einer sechswöchigen Preisgarantie verbunden ist. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Tarif im anstehenden Winter auch deutlich steigen wird.
Exkurs: Grundversorgung oder „Sondervertag“?
In Deutschland haben alle Verbraucher das Recht auf die Belieferung mit Strom und Gas. Diese Belieferung wird von dem Energieunternehmen mit den meisten Kunden vor Ort über den dafür vorgesehenen Grundversorgungstarif übernommen.
In der Vergangenheit waren die Preise im Grundversorgungstarif vergleichsweise hoch, sodass sich beispielsweise zum 31.12.2020 nur gut 17 Prozent der Haushaltskunden in der Gasgrundversorgung befanden.2 Alle anderen Haushalte verfügten über einen „Sondervertrag“, der mit dem gewünschten Energieversorger geschlossen wurde. In gut der Hälfte der Fälle war dies im Jahr 2020 auch das Stadtwerk vor Ort, rund ein Drittel der Haushaltskunden haben sich aber für einen Versorger von außerhalb entschieden.
Bei Verträgen mit einer eingeschränkten Preisgarantie kann der Anbieter den Preis ändern. Die Verbraucher können dann aber von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Beratungsangebote nutzen
Haben auch Sie Fragen zu Ihrem Energieversorgungsvertrag? Die Verbraucherzentrale berät Sie dazu in den Beratungsstellen vor Ort oder telefonisch. Termine können Sie ganz einfach online vereinbaren oder telefonisch unter 0431 – 590 99 – 40.
Für Menschen mit wenig Geld bieten wir in Kiel eine kostenlose Beratung an. Unter „Menschen mit wenig Geld“ verstehen wir Menschen, die zum Beispiel Transferleistungen beziehen (Hartz IV, Wohngeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente, BAföG). Sprechen Sie uns an, ob wir Ihnen eine kostenfreie Beratung anbieten können. Im Zuge der Energiepreiskrise sind auch die Beratungsanfragen von Haushalten, die in eine finanziell belastende Situation geraten jedoch keine Transferleistungen beziehen, gestiegen. Auch für diese Menschen soll unsere kostenfreie Rechtsberatung eine Anlaufstelle sein.