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DefShop GmbH: Rückerstattungen lassen auf sich warten

Pressemitteilung vom
Seit Wochen steigt die Anzahl von Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) zum Onlineshop der DefShop GmbH. Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher berichten von ausbleibenden oder stark verzögerten Rückzahlungen trotz fristgerechter Retouren. Die VZSH erklärt, welche Rechte Betroffene haben.
kleine Pakete mit einem Einkaufswagensymbol liegen auf einer Laptop-Tastatur.
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Zurzeit wenden sich viele Ratsuchende an die VZSH und schildern, dass sie online bestellte Waren ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist an die DefShop GmbH zurückgesandt haben. Einlieferungsbelege, die der VZSH vorliegen, bestätigen, dass die Retouren bei dem Onlinehändler eingetroffen sind. Teilweise wurde der Erhalt sogar vom Unternehmen selbst bestätigt. Eine Rückzahlung blieb in vielen Fällen allerdings trotzdem aus. Betroffene warten teils seit Wochen oder gar Monaten auf ihr Geld.

Verbraucher berichten außerdem von erheblichen Schwierigkeiten im Kontakt mit dem Kundenservice. Auf E-Mails oder Telefonanrufe erhielten sie häufig keine Antwort oder lediglich standardisierte Schreiben mit der Aufforderung, weiter Geduld zu haben.

Diese Rechte haben Verbraucher

Die Rechtslage ist eindeutig:

  • Widerrufen Verbraucher ihren Vertrag fristgerecht, muss der Händler spätestens 14 Tage nach Eingang des Widerrufs sämtliche Zahlungen zurückerstatten.
  • Eine Zurückhaltung der Rückzahlung ist nur so lange zulässig, bis die Ware zurückerhalten wurde oder ein Nachweis über die Absendung vorliegt.
  • Erfolgt trotz nachweislicher Retoure keine Rückerstattung, befindet sich der Händler im Zahlungsverzug.

Das können Verbraucher tun

Machen Verbraucher von ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sollte der Retour-Vorgang sorgfältig dokumentiert werden – idealerweise mit Fotos oder Videos beim Verpacken und Versenden. Dazu können auch Zeugen hinzugeholt werden. Die Retoure sollte bestenfalls mit einer Sendungsverfolgung verschickt und der Einlieferungsbeleg aufbewahrt werden. 

Sollte es im Rahmen der Retouren zu den bekannten Problemen kommen, kann die Dokumentation Rechtssicherheit schaffen. Katrin Reinhardt, Rechtsexpertin der VZSH, empfiehlt: „Sofern noch nicht geschehen, sollten Betroffene dem Händler einmal selbst anschreiben und ihn schriftlich mit einer Frist von zehn bis 14 Tagen zur Rückzahlung auffordern.“ Die Verbraucherzentrale unterstützt Betroffene bei der Kommunikation mit dem Unternehmen. 

Sollte selbst nach Ablauf der Frist das gewünschte Ergebnis noch immer auf sich warten lassen, können Verbraucher einen Anwalt oder ein Inkassobüro beauftragen, die Zahlung anzumahnen. Haben Verbraucher wie empfohlen bereits selbst mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert, kann die Erstattung notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung auch vom Händler verlangt werden.

Mahnbescheid als letzte Lösung?

„Sollte der Händler trotz allem die Rückerstattung auf die lange Bank schieben, haben Verbraucher noch die Möglichkeit, einen Mahnbescheid zu beantragen oder eine Zahlungsklage zu erheben“, so Reinhardt. Verbraucher können selbst einen Mahnbescheid beantragen – dafür brauchen sie keinen Anwalt. Nur wenn sie eine Klage über mehr als 5.000 Euro einreichen möchten, ist ein Anwalt notwendig.

Der Antrag auf einen Mahnbescheid kann online beim Zentralen Mahngericht des Bundeslandes gestellt werden, in dem der Verbraucher wohnt.
Wer in Schleswig-Holstein wohnt, stellt den Antrag beim Zentralen Mahngericht Schleswig – egal, wo der Schuldner (also die Gegenseite) seinen Sitz hat.

Die Gerichtskosten für den Mahnbescheid richten sich nach der Höhe der Forderung und sind tabellarisch geregelt:

  • bis 1.000 Euro: 38 Euro
  • bis 1.500 Euro: 41 Euro
  • etc.

Diese Kosten muss der Antragsteller zunächst selbst bezahlen.

Wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger anschließend einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird auch dagegen innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch erhoben, ist der Bescheid rechtskräftig. Dann kann man die Forderung beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.

„Bei alldem muss allerdings berücksichtigt werden: Das Risiko eines Zahlungsausfalls, wegen einer möglichen Insolvenz des Händlers, trägt der Verbraucher. Sollte also eine Rückzahlung wegen der Zahlungsunfähigkeit ausbleiben, muss der Verbraucher die Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten selbst tragen“, gibt die Rechtsexpertin zu bedenken. 

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Pressemitteilung konnte keine Insolvenzbekanntmachung zur DefSHop GmbH gefunden werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.