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Der Welcome-Letter in der Restschuldversicherung

Stand:
Restschuldversicherer konterkarieren die ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Informationspflichten. Das ergab eine Anbieterumfrage des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg unter 24 Restschuldversicherern.
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Seit Anfang 2018 sind Restschuldversicherer dazu verpflichtet, Neukunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren und nochmals das Produktinformationsblatt auszuhändigen.

Bei der Vermittlung von Kreditverträgen werden Verbraucherinnen und Verbrauchern von den Banken häufig auch sogenannte Restschuldversicherungen mit angeboten. Diese Verträge sichern die Darlehensschuld bei Tod des Darlehensnehmers ab. Zusätzlich können auch Risiken wie die Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitslosigkeit versichert werden. Bei Abschluss des Kreditvertrages erhält der Verbraucher neben den Informationen zum Darlehensvertrag daher auch umfassende Versicherungsinformationen zur Restschuldversicherung.

So ist dem Verbraucher unter anderem ein Produktinformationsblatt (PIB) zur Restschuldversicherung auszuhändigen. Weiterhin ist über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Damit die Information über das Widerrufsrecht und das Produktinformationsblatt in der Fülle der Informationen nicht unterzugehen drohen und der Verbraucher seine Entscheidung für eine Restschuldversicherung in Ruhe überdenken kann, hat der Gesetzgeber zusätzliche Informationspflichten bei Restschuldversicherungen eingeführt.

Der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. hat daher 2019 eine Anbieterumfrage durchgeführt, um zu evaluieren, ob die Welcome-Letter von den Anbietern genutzt werden und wie diese ausgestaltet sind.

Keiner der untersuchten Welcome-Letter erfüllt die Kriterien vollständig

Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Absicht sollte sich der Welcome-Letter darauf beschränken, den Verbraucher erneut über sein Widerrufsrecht zu informieren und das Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Aussagen des Anbieters, welche dazu führen könnten, dass die Informationen zum Widerrufsrecht und des Produktinformationsblattes in den Hintergrund rücken oder gar konterkariert werden, sollten unterbleiben. Vielmehr sollte der Welcome-Letter darüber informieren, dass der Gesetzgeber zusätzliche Informationspflichten vorsieht und die erneute Zusendung einer Widerrufsbelehrung und des Produktinformationsblattes ankündigen. Auch sollte dem Verbraucher mitgeteilt werden, wann die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird.

Keiner der untersuchten Welcome-Letter erfüllt diese Kriterien vollständig. Wenn die Anbieter durch Aussagen zu ihrem Unternehmen oder ihren Produkten von dem eigentlichen Zweck der zusätzlichen Informationspflichten ablenken, so wird die gesetzgeberische Absicht im Ergebnis vereitelt. 18 von 24 Welcome-Letter enthalten Aussagen, welche vom eigentlichen Zweck ablenken können.

Auch die BaFin teilt die Kritik

Inzwischen hält auch die Finanzaufsicht BaFin diese Kritik für im Grundsatz nachvollziehbar (siehe BaFin-Marktuntersuchung Restschuldversicherungen, Sept. 2020). Insbesondere Schreiben, die inhaltlich bzw. in der Aufmachung eher an ein Werbeschreiben erinnern und nicht an Schreiben, welche im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung stehen, hält sie für nicht verbraucherfreundlich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dieses Schreiben daher sorgfältig und kritisch lesen.

Ein Gerät Healy neben dem Wort Warnung.

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