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Was prüft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit?

Stand:
Ist ein Dokument des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine zusätzliche Qualifikation für ein Produkt oder belegt es die versprochene Wirkung?
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Frage:

Der Berliner Ernährungs-Berater Jasper Caven hat in einer seiner Video-Präsentationen kurz ein Dokument des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingeblendet und sagte dazu sinngemäß, dass er alle Rohstoffe auf Qualität prüfen und zertifizieren lässt. Und dass er zusätzlich sein Produkt selbstverständlich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angemeldet hat. Ist das eine zusätzliche Qualifikation für das Produkt oder belegt es die versprochene Wirkung?

Antwort:

Das ist einfach eine geschickte Marketingmaßnahme. Dieses Schreiben ist nur die Bestätigung, dass das entsprechende Nahrungsergänzungsmittel vom Hersteller beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt wurde, so wie es seine gesetzliche Verpflichtung (§ 5 NEM-V) ist. Jeder Hersteller oder Inverkehrbringer muss das tun.

Es bedeutet aber nicht, dass das Nahrungsergänzungsmittel amtlicherseits geprüft wurde, nicht auf Wirksamkeit, nicht auf Sicherheit und noch nicht einmal, ob die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten wurden. Das hat das BVL in einer Pressemittteilung gerade noch einmal sehr deutlich gemacht. Das BVL setzt voraus, dass alles eingehalten wird und das Produkt sicher ist, weil das Produkt sonst gar nicht verkauft werden dürfte (Art. 14 Basis-VO). Für die Einhaltung ist alleine der Hersteller verantwortlich.

Das Schreiben des BVL ist lediglich eine Eingangsbestätigung für die Anzeige. Es ist keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.

Mit der Anzeige wird das Produkt in die bundesweite Nahrungsergänzungsmittel-Datenbank aufgenommen und die Lebensmittelüberwachungsbehörde im Bundesland des Unternehmenssitzes wird über das Inverkehrbringen informiert. Eine Prüfung gibt es nur dann, wenn die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort (also in Stadt oder Kreis) eine Routinekontrolle vornehmen oder wenn ein Nahrungsergänzungsmittel auffällig geworden ist, es also Beschwerden, Krankheitsfälle etc. gegeben hat. Nachfragen bei den zuständigen Behörden haben gezeigt, dass gerade bei NEM die Beanstandungsquote sehr hoch ist, je nach Bundesland liegt sie zwischen 25 und mehr als 80 Prozent. Es wurde also mindestens jedes vierte NEM beanstandet, obwohl es zuvor beim BVL angezeigt wurde.

Das ist auch einer der Gründe, warum die Verbraucherzentralen in ihrem Positionspapier eine Prüfpflicht der Behörden anstelle der Anzeigepflicht fordern.
 


Quellen:

Bundesgerichtshof

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