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FAQ: Preiserhöhungen in der Fernwärme

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Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Bereich der Fernwärmeversorgung in Schleswig-Holstein.
Fernwärme
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Warum sind die Fernwärmepreise in letzter Zeit gestiegen?

Die Ursache der gestiegenen Fernwärmepreise ist vor allem die allgemeine Verteuerung von Energie in Folge des Ukraine-Krieges. Hiervon war und ist insbesondere auch Erdgas betroffen. Erdgas wird in vielen Wärmenetzen als Energieträger verwendet. Aber auch die Preise für andere Energieträger wie z. B. Öl oder Holz haben sich verteuert.

Was haben Preisänderungsklauseln damit zu tun?

Die Preise in Wärmenetzen werden zumeist über Preisänderungsklauseln geregelt. Das sind mathematische Formeln, die den Fernwärmepreis an die Entwicklung externer Faktoren koppeln. Häufig handelt es sich bei diesen Faktoren um Preisindizes, die die Preisentwicklung bestimmter Güter oder Dienstleistungen abbilden. Es können auch die konkreten Wärmeerzeugungskosten der Versorger berücksichtigt werden.

Steigen nun die Werte der in den Preisänderungsklauseln verwendeten Faktoren, steigt auch der Preis für die Fernwärme. Die meisten Preisänderungsklauseln beinhalten Energiepreis-Indizes, die in Folge des Ukraine-Krieges gestiegen sind und damit auch die Fernwärme teurer gemacht haben.

Warum fallen die Preiserhöhungen bei den verschiedenen Versorgern so unterschiedlich aus?

Wärmeversorger haben gewisse Freiheiten bei der Ausgestaltung ihrer Preisänderungsklauseln. Deshalb unterscheiden sich Umfang und Zeitpunkt der Preiserhöhungen zwischen den Versorgern zum Teil erheblich.

Einerseits greifen die Versorger in ihren Preisänderungsklauseln auf unterschiedliche Faktoren (insbesondere Preisindizes) zurück. Allein für „den Erdgaspreis“ gibt es zahlreiche verschiedene Preisindizes, die verwendet werden können und unterschiedlich schnell und stark auf die steigenden Energiepreise reagieren. Dadurch ergeben sich dann die ungleichen Preisentwicklungen bei den Versorgern.

Andererseits legen die Versorger auch die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Preisänderungen unterschiedlich fest. Viele Preisänderungsklauseln werden z. B. „nachlaufend“ gestaltet, d.h. sie bilden die Preisentwicklungen eines vorherigen Zeitraums ab, teilweise bis zu 15 Monaten vor dem Zeitpunkt der Preisanpassung. Damit bekommen Verbraucher die Entwicklungen am Markt erst mit einem gewissen Zeitverzug zu spüren.

Unter diesem Link finden Sie einen Überblick der Fernwärmepreise in Schleswig-Holstein für die Jahre 2023 und 2024 (https://www.verbraucherzentrale.sh/pressemeldungen/energie/waermenetze-in-sh-starke-preissteigerungen-in-2024-91447).

Unter diesem Link finden Sie eine Bundesweite Untersuchung der Preisdaten des Fernwärmemarkts für 2023 (https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/vzbv-studie-grosse-preisunterschiede-bei-fernwaerme ).

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für Preisänderungsklauseln?

Die Versorger müssen sich bei der Gestaltung ihrer Preisänderungsklauseln an die Vorgaben des § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) halten. Die Vorschrift besagt, dass in der Preisänderungsklausel sowohl die Kostenentwicklung der Erzeugung (Kostenelement) als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigt werden müssen. Kostenelement und Marktelement muss in der Regel das gleiche Gewicht zukommen.

Ob eine Preisänderungsklausel diesen Anforderungen entspricht, ist meistens nicht auf den ersten Blick zu erkennen, sondern bedarf einer tiefergehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung. Im Wesentlichen sind dabei die Kostenentwicklung des Versorgers (insbesondere die Kostenentwicklung des eingesetzten Energieträgers) und die Preisentwicklung am Wärmemarkt mit der Entwicklung des Fernwärmepreises des jeweiligen Versorgers zu vergleichen. Als Orientierung für die Entwicklung des Wärmemarktes kann dabei der Wärmepreisindex des statistischen Bundesamtes herangezogen werden. Der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes kann unter diesem Link abgerufen werden: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Waermepreisindex.html

Außerdem müssen Preisänderungsklauseln verständlich sein (Transparenzgebot). Das heißt, die maßgeblichen Berechnungsfaktoren einer Preisänderungsklausel müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden. Bei Preisänderungsklauseln muss dabei insbesondere klar sein, aus welchen Komponenten sich der Preis errechnet und wie die Berechnung erfolgt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat ein Rechtsgutachten zu den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und möglichen Änderungen dieser Vorschrift in Auftrag gegeben und veröffentlicht. In dem Gutachten ist die Funktion des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und die dazu ergangene Rechtsprechung ausführlich erläutert. Das Gutachten kann unter diesem Link abgerufen werden (https://www.vzbv.de/publikationen/gutachten-vorgaben-fuer-preisaenderungsklauseln-bei-fernwaerme-vertraegen-klarer).

Wie kann ich mich gegen rechtswidrige Preiserhöhungen wehren?

Preisänderungsklauseln, die den rechtlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht entsprechen sind rechtswidrig. Der Wärmeversorger hat kein Recht auf dieser Grundlage Preiserhöhungen zu verlangen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Preiserhöhung Ihres Wärmeversorgers rechtswidrig ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Ihr Recht gegenüber dem Versorger geltend zu machen.

Ein Weg besteht darin, der Preiserhöhung unverzüglich zu widersprechen und zunächst einmal nur unter Vorbehalt die vom Versorgungsunternehmen geforderten Zahlungen zu leisten (ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie weiter unten). Dieses Vorgehen ist insbesondere vorsichtigeren Verbrauchern anzuraten, die zunächst einmal rechtlichen Rat einholen möchten. Nachträglich können die bereits geleisteten Zahlungen dann anteilig (in Höhe des auf die Preiserhöhung entfallenden Anteils) zurückgefordert werden. Sofern der Versorger die Rückzahlung verweigert, muss der Klageweg beschritten werden. Das mit einer solchen Klage befasste Gericht entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit der Preisänderungsklausel. Wichtig ist, dass Sie mit der Rückforderung nicht zu lange warten. Die Rückzahlungsansprüche unterliegen in der Regel einer dreijährigen Verjährung.

Ein anderer Weg besteht darin, die Zahlung der erhöhten Preise zu verweigern und weiterhin nur Zahlungen auf Grundlage des ursprünglichen Preises zu leisten. Die Zahlungsverweigerung sollte dem Wärmeversorger schriftlich mitgeteilt und begründet werden. In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass der Versorger den Klageweg beschreitet, um die aus seiner Sicht rückständigen Zahlungen einzuklagen. Das mit einer solchen Klage befasste Gericht entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit der Preisänderungsklausel. Neben einer Klage muss auch mit Sperrandrohungen oder einer Kündigung des Versorgers gerechnet werden.

Bei der Formulierung eines Widerspruchsschreibens an den Fernwärmeversorger können Sie sich an unserem Muster-Widerspruchsschreiben orientieren, welches unter diesem Link abgerufen werden kann.

Was bringt ein Widerspruch gegen eine Preiserhöhung?

Indem Sie einer Preiserhöhung widersprechen, halten Sie sich die Möglichkeit offen, rückwirkend gegen eine Preiserhöhung gerichtlich vorzugehen. Hintergrund ist die sog. „Dreijahreslösung“ des Bundesgerichtshofes. Danach muss der Kunde einer Preiserhöhung binnen drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Abrechnung der Preiserhöhung widersprechen, wenn der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassung gerichtlich geltend machen will. Ein Widerspruch macht also immer dann Sinn, wenn Sie sich jedenfalls vorbehalten möchten, gegen eine Preisanpassung vorzugehen.

Daneben sind auch die üblichen Verjährungsfristen zu beachten. Ansprüche müssen in der Regel spätestens drei Jahre nach deren Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden.

Kann ich mich einer Sammelklage der Verbraucherzentrale anschließen?

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat zwei Sammelklagen gegen E.ON und HanseWerk Natur eingereicht. Ob Sie sich einer dieser Sammelklagen anschließen können, erfahren Sie im Klagecheck des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Informationen zur Sammelklage gegen E.ON finden Sie hier: https://www.sammelklagen.de/eon

Informationen zur Sammelklage gegen HanseWerk Natur finden Sie hier: https://www.sammelklagen.de/hansewerk

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