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Fernwärme - die häufigsten Fragen von Mieterinnen und Mietern

Stand:
Für Mieter:innen - gerade auf dem Wohnungsmarkt - gibt es sowohl Vor- als auch Nachteile, wenn sie Fernwärme als Wärmeversorgung beziehen. In den meisten Fällen haben nicht sie, sondern die Vermieter:innen den Vertrag mit dem Versorger Hier sind die häufigsten Fragen von Mieter:innen zur Fernwärme.
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Ich habe als Mieter:in einen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmelieferanten. Kann ich diesen kündigen?

Der Vertrag kann nur zum Auszug gekündigt werden. Die Frist beträgt nach § 32 Abs. 2 AVBFernwärmeV zwei Monate.

Dürfen Vermieter:innen Fernwärmekosten auf Mieter umlegen?

Ja, es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, § 7 ff Heizkostenverordnung (HKVO). Ausnahmen hierzu bestehen etwa bei Unwirtschaftlichkeit, Studenten- und Pflegheimen usw. (§ 11 HKVO).

Müssen Vermieter:innen ihre Mieter:innen im Vorwege informieren, wenn der Fernwärmeversorger die Preise erhöht?

Dies ist zwar wünschenswert, damit Mieter:innen ihre monatlichen Vorauszahlungen entsprechend anpassen können. Eine Verpflichtung der Vermieter:innen besteht hierzu leider nicht.

Gibt es eine Verpflichtung der Vermieter:innen gegen Preiserhöhungen des Versorgers vorzugehen?

Zwar sind Vermieter:innen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dazu verpflichtet, wirtschaftlich im Sinne ihrer Mieter:innen zu handeln. Eine Umstellung auf eine andere Beheizungsform ist aber oft nicht wirtschaftlich und auch nicht immer möglich. Man kann höchstens verlangen, dass Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt wird und Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden. Gibt es ein Urteil zu der konkreten Preisanpassungsklausel, dass deren Unwirksamkeit feststellt, sollten Vermieter aufgefordert werden, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Dass sie diese im Zweifel auch gerichtlich geltend machen und damit ein finanzielles Risiko eingehen, kann nicht eingefordert werden.

Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Unrechtmäßige Gebühren auf service-rundfunkbeitrag.de: Sammelklage eröffnet

Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.