In den nachfolgenden FAQ gehen wir auf den für Verbraucherinnen und Verbraucher relevanten Paragrafen 16 Absatz 1 EWKG ein. Dieser behandelt die „Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung beheizter und bestehender Gebäude“. Die Maßnahme soll dazu beitragen, das landesweite Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2040 zu erreichen. Die Verordnung zur Umsetzung der Novelle und die entsprechenden Formulare wurden noch nicht an die Gesetzesneuerungen angepasst. Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein.
- Wozu werde ich verpflichtet?
Wenn im eigenen Haus die Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird, müssen anschließend mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien, Strom oder unvermeidbare Abwärme gedeckt werden.
Eine funktionsfähige, bestehende Heizungsanlage muss nicht getauscht werden, es sei denn bundesrechtliche Vorgaben greifen, z.B. das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden (gem. § 72 GEG).
- Für wen gilt die Pflicht?
Die Pflicht gilt für Eigentümer von beheizten Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Wird das Gebäude verkauft, bevor die Pflicht erfüllt wurde, geht die Nutzungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
Für Eigentümer von Wohnungen mit fossilbetriebenen Etagenheizungen gilt die Pflicht nur, wenn alle Etagenheizungen durch ein neues zentrales Heizsystem ersetzt werden.
Für die Pflicht nach dem EWKG ist auch der § 2 Absatz 2 Nr.8 des Gebäudeenergiegesetzes zu beachten. Danach werden Wohngebäude von der Pflicht ausgenommen, wenn sie weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden oder wenn sie für eine begrenzte Nutzungsdauer bestimmt sind und der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauch bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
- Bin ich auch als Mieter von der Pflicht betroffen?
Die Pflicht richtet sich nur an Eigentümer von Gebäuden. Allerdings sollten Sie als Mieter ggf. die Anforderungen des EWKGs beachten, wenn Sie selbst einen Gasliefervertrag abschließen oder sich anderweitig selbst um die Beschaffung anderer Brennstoffe kümmern.
Sind Sie als Mieter für die Brennstoffversorgung einer Etagenheizung zuständig, sind Sie nicht von der Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien betroffen, da sie für Etagenheizungen keine Anwendung findet.
- Was wird als Erneuerbare Energie zur Wärmeerzeugung anerkannt?
Im Einklang mit dem Gebäudeenergiegesetz werden solare Strahlungsenergie, Geothermie und Umweltwärme als Erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung anerkannt. Wärme, die aus Biomasse (fest, flüssig und gasförmig) oder aus grünem Wasserstoff erzeugt wird, gehört ebenso dazu.
Nach dem neuen EWKG werden auch die Nutzung von Strom und unvermeidbarer Abwärme zur Pflichterfüllung anerkannt.
- Mit welchen Technologien kann ich die Nutzungspflicht erfüllen?
Auf freiwilliger Basis können mit der neuen Heizungsanlage schon vorzeitig die bundesweiten Vorgaben für klimafreundliches Heizen erfüllt werden: Sämtliche Anlagen, die den Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz entsprechen, erfüllen auch die Nutzungspflicht nach dem EWKG. Das Gesetz legt daneben noch weitere Erfüllungsoptionen fest:
- Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent durch eine solarthermische Anlage, eine Wärmepumpe oder flüssige bzw. gasförmige Biomasse oder grünem Wasserstoff gedeckt wird. Auch mit dem Anschluss an ein Wärmenetz, das mindestens 15 Prozent der genutzten Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbare Abwärme bezieht, gilt die Pflicht als erfüllt. Konkrete Anforderungen an die verschiedenen Erfüllungsoptionen finden sich im Gesetzestext.
- Der Anschluss an ein Wärmenetz wird anerkannt, sofern dieses Netz zu 15 Prozent durch Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme beheizt wird, oder wenn ein Fahrplan für das Wärmenetz vorliegt, der angibt, wie es zukünftig mit grüner Wärme betrieben wird. Alternativ besteht eine bis zum 31. Dezember 2025 befristete Regelung, nach der die Pflicht als erfüllt gilt, wenn das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist.
- Verbraucher können auch einen Vertrag oder eine Rechnung beispielsweise über die Belieferung mit Biogas, Biomethan, Grünem Wasserstoff oder ähnlichem für die Wärmeversorgung vorlegen, der 15 Prozent Erneuerbare Energie abdeckt.
- Ersatzweise lässt sich die Pflicht auch mit Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz erfüllen.
- Ist die Kombination mehrerer Technologien erlaubt?
Die Kombination mehrerer Technologien wird ausdrücklich erlaubt. Dabei trägt auch die Vorlage eines individuellen energetischen Sanierungsfahrplans zu einem Drittel zur Erfüllung der Pflicht bei.
Die Berechnung zur Erfüllung der Nutzungspflicht bei Kombinationen ist kompliziert. Insgesamt muss die Summe der prozentualen Anteile aus der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen die Nutzungspflicht erfüllen.
- Kann ich meine Photovoltaik-Anlage dazu nutzen?
Mit dem neuen EWKG besteht nun für Wohngebäude eine Installationspflicht für eine Photovoltaikanlage beim Neubau.
Die Photovoltaik-Anlage selbst gilt jedoch nicht als Ersatzmaßnahme. Allerdings kann darüber die Pflicht erfüllt werden, wenn mit dem daraus gewonnenen Strom zu mindestens 15 Prozent eine Stromheizung betrieben wird. Stromheizungen werden im §2 Absatz 20 des EWKG definiert.
Darüber hinaus kann auch durch die Nutzung einer Wärmepumpe die Pflicht erfüllt werden. Mit welchem Strom die Wärmepumpe betrieben wird, spielt dabei keine Rolle.
- Kann ich mit einer Wärmedämmung für mein Gebäude die Pflicht erfüllen?
Ja. Der bauliche Wärmeschutz (z.B. durch Dämmung der Wände, des Daches oder neue Fenster) stellt eine Maßnahme zur Erfüllung des § 16 Absatz 1 EWKG dar.
Im Gebäudeenergiegesetz ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Eigentümer von Bestandsgebäuden müssen bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten erfüllen. Wenn Bauteile als freiwillige Maßnahme verändert oder modernisiert werden sollen, gibt das Gebäudeenergiegesetz Mindeststandards vor, die durch die bauliche Veränderung erreicht werden müssen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
- Gibt es Ausnahmen?
Sofern die Umsetzung aus technischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht (unbillige Härte) oder eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt, kann die Nutzungspflicht entfallen. Ebenso wenn ein Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten vorliegt.
Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien wird zudem nicht für Etagenheizungen angewendet.
Aufgrund der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs.2 Nr.8 des Gebäudeenergiegesetztes wird die Pflicht auch dann nicht angewendet, wenn ein Gebäude weniger als 4 Monate im Jahr genutzt wird oder wenn es für eine begrenzte Nutzungsdauer bestimmt ist und der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauch bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
- Ich habe eine Etagenheizung, was bedeutet die Nutzungspflicht für mich?
Wenn die Wärmeversorgung eines Gebäudes statt durch Etagenheizungen zukünftig durch eine neue zentrale Heizungsanlage für das gesamte Gebäude betrieben wird, müssen nach diesem Gesetz ebenfalls 15Prozent Erneuerbare Energien, Strom oder unvermeidbare Abwärme eingesetzt werden.
Bleiben die Etagenheizungen erhalten, gilt die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien für die Etagenheizungen nicht. Das hängt mit deren baulichen Besonderheiten zusammen sowie mit den Regelungen zu Wohnungseigentümergemeinschaften.
- Was muss ich bei der Umsetzung beachten?
Steht der Austausch oder nachträgliche Einbau einer Heizungsanlage an, müssen Verbraucher ihre Bezirksschornsteinfeger vorab informieren. Diese sollen innerhalb von einem Monat bescheinigen, dass die geplanten Maßnahmen geeignet sind, um die Nutzungspflicht zu erfüllen. Alternativ müssen sie begründen, warum die Maßnahmen nicht geeignet sind.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überwachen und überprüfen auch die Umsetzung der durchgeführten Maßnahmen, die spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme nachzuweisen sind.
Den Bezirksschornsteinfegern sind auch die Lieferverträge über Erneuerbare Energien sowie der individuelle Sanierungsfahrplan vorzulegen.
- Kostet mich der Nachweis über die Erfüllung der Nutzungspflicht etwas?
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann für die Prüfung der Anzeige oder des Nachweises nach §21 Absatz 1 EWKG Gebühren erheben. Die Gebühren richten sich nach der Dauer je angefangener Stunde, wobei der anzusetzende Stundensatz sich aus § 6 der Verwaltungsgebührenordnung und der Ziffer 10.1.23 aus der Anlage zu dieser Verordnung ergibt.
Für die Anforderung eines fehlenden Nachweises und für anfallende Fahrtzeiten kann der Bezirksschornsteinfeger pauschal ein Viertel des vollen Stundensatzes verlangen.
- Wer kontrolliert die Umsetzung?
Für die Überwachung und Überprüfung der Maßnahmen sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Diese leiten die Ergebnisse an die Kreisordnungsbehörden weiter. Das sind Landräte bzw. Bürgermeister der kreisfreien Städte.
- Ist es sinnvoll, jetzt noch schnell eine neue Gastherme einbauen zu lassen?
Fest steht: Immer mehr Haushalte steigen von Gas auf andere Arten der Wärmeversorgung um, was zu einem Anstieg der Netzentgelte führen könnte. Auch das Instrument des CO2-Preises lässt auf eine steigende Tendenz des Gaspreises schließen.
Die Nutzung Erneuerbarer Energien kann mehr Unabhängigkeit von plötzlichen Preisschwankungen fossiler Energiemärkte schaffen. Ein Anteil von 15 Prozent bildet dabei nur die untere Schwelle. Wer jetzt noch eine fossile Heizung einbaut, muss seine Heizung laut Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes mit einem schrittweise wachsenden Anteil Biogas, -öl oder zugelassenem Wasserstoff betreiben. Die zukünftige Verfügbarkeit und die Kosten dieser Energieträger sind völlig ungeklärt.
- Wie verhält sich das EWKG zu den Anforderungen an Heizungsanlagen nach dem Gebäudeenergiegesetz?
Solange und soweit nach dem Gebäudeenergiegesetz schon eine Verpflichtung zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung besteht, die der Pflicht nach dem EWKG entspricht oder diese übersteigt, findet das EWKG keine Anwendung.
Wer jetzt noch eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut und sich dabei für eine Erfüllungsoption nach EWKG entscheidet, die nicht den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entspricht, muss dennoch die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach ansteigenden Anteilen an Grünen Gasen oder Ölen beachten. Diese sind ab dem 01. Januar 2029 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 30 Prozent und ab dem 1.Januar 2040 60 Prozent.
- Gibt es Übergangsbestimmungen zur Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien?
Ja. Bei einem Gebäude, für das nach der alten Fassung des EWKG vom 02. Dezember 2021 keine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbaren Energien bestand, greift eine Verpflichtung nach dem neuen §16 Absatz 1 frühestens dann, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine neue Heizungsanlage eingebaut wird.
Bei einem Gebäude, für das nach der alten und neuen Fassung des EWKG eine Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien besteht, darf die Pflicht bis spätestens zum 29. März 2026 noch in einer Weise erfüllt werden, die den Vorgaben der alten Fassung genügt.
- Wie plane ich eine energetische Sanierung richtig, damit sie sich auszahlt?
Bei der Heizungserneuerung sollte die Sanierung des Gebäudes mitgedacht werden. Wenn mit der neuen Heizung weniger Energie verbraucht wird, kommen Wärmelösungen in Betracht, die einen höheren Anteil Erneuerbarer Energie und damit eine nachhaltige Investition ermöglichen. Bei diesen Fragen hilft die bundesgeförderte Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die kostenlose Beratung findet per Video, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen und Beratungstermine gibt es auf www.verbraucherzentrale.sh/energieberatung oder unter 0431 – 590 99 40.
- Wo finde ich die notwendigen Formulare?
Zur Anzeige und für den Nachweis der Pflicht nach §16 Absatz 1 EWKG sowie zum Entfallen der Pflicht hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur noch keine aktualisierten Formulare zur Verfügung gestellt. Bis zu ihrer Einführung können die Formulare zur alten Fassung vom 02. Dezember 2021 weitergenutzt werden.