Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Kunden müssen sperrige Ware nicht zur Reparatur zurückschicken

Stand:
Wer sperrige oder schwer zu transportierende Dinge kauft, muss sie nicht zurückschicken, wenn sie mangelhaft sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Frau hinter kaputter Waschmaschine

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ist gekaufte Ware defekt, kann sie reklamiert werden.
  • Bei schweren oder sperrigen Gegenständen, die sich nur mit Aufwand verschicken lassen, können Käufer eine Reparatur vor Ort vom Händler verlangen.
  • Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil auch Einschränkungen vorgesehen.
Off

Ein Mann hatte per Telefon ein fünf mal sechs Meter großes Partyzelt bestellt, das aus seiner Sicht kaputt war. Die reklamierten Mängel wollte die Herstellerfirma nicht anerkennen, der Kunde zog vors Amtsgericht Norderstedt. Das stellte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage, ob der Kunde das Zelt zurück schicken müsse oder zum Beispiel darauf bestehen könne, dass der Mangel vor Ort beseitigt wird.

Die Luxemburger Richter stärken die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern. Denn sie urteilten nun (Az. C-52/18): Wenn mit dem Transport von mangelhaften Waren, die etwa im Internet oder per Telefon gekauft wurden (so genannte Fernabsatzgeschäfte) erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich um die Mangelbehebung kümmern. Heißt: Kunden müssen sehr schwere, große oder zerbrechliche Produkte mit Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Vielmehr müsse sich der Händler um die Abholung oder Reparatur vor Ort kümmern.

Aber der EuGH ließ einige Details offen. So komme es grundsätzlich bei Einzelfallentscheidungen auf die Gerichte der EU-Staaten an, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssen. Wenn dem Kunden doch eine Rücksendung zuzumuten sei, dürfe er nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Allerdings kann es im EU-Recht in Ordnung sein, dass er die Rücksendekosten vorstreckt – sofern sie nicht so hoch sind, dass sie ihn von einer Rücksendung abhalten würden. Im deutschen Recht ist ein Transportkostenvorschuss zugunsten von Verbraucher:innen vorgesehen.

Wenn Sie eine Telefon- oder Online-Bestellung widerrufen und die Ware mangelfrei ist, darf der Händler weiterhin verlangen, dass Sie die Rücksendekosten zahlen.

Auch den Fall, dass Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, haben die EuGH-Richter bedacht. Dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld (sofern schon gezahlt) zurückfordern. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es auch, Ihnen den richtigen Ort für die Nacherfüllung zu nennen.

Hand tippt auf virtuellem Warenkorb

Meine Rechte beim Onlineshopping

Von Abzocke über Informationspflichten bis Zahlungsmethoden: Welche Rechte man beim Interneteinkauf hat und worauf man achten muss!

Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.