Das Pfändungsschutz-Konto

Stand: 09. Januar 2025

Bei einer Pfändung wird Geld vom Bank-Konto gepfändet.
Sie können Ihr Geld aber schützen.
Dafür gibt es das Pfändungsschutz-Konto.
Hier lesen Sie mehr darüber.

Die Verbraucher-Zentrale will alle Menschen erreichen.

Darum gibt es hier Infos in Leichter Sprache.

So kann man den Text besser verstehen. 
 

Mehr Informationen zum P-Konto finden Sie auch in Standardsprache.

Klicken Sie dafür diesen Link an: Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung

Das steht in diesem Artikel:

  • Was ist eine Pfändung?
  • Was ist ein Pfändungsschutz-Konto?
  • Wie bekomme ich ein Pfändungsschutz-Konto?
  • Was ist ein Freibetrag?
  • Ich kann meine Schulden nicht zurückzahlen.
    Was kann ich tun?
     


Pfändung bei Schulden

Haben Sie Schulden,


die Sie nicht zurückzahlen?
Dann kann ein Gericht entscheiden,
dass Ihr Bank-Konto gepfändet wird.
Das heißt:
Der Gläubiger darf Geld
von Ihrem Bank-Konto abbuchen.
Ein Gläubiger ist jemand,
dem Sie Geld schulden.
Zum Beispiel eine Firma.

Sie können Ihr Bank-Konto aber schützen.
Dafür gibt es das
Pfändungsschutz-Konto.

Das Pfändungsschutz-Konto

Das Pfändungsschutz-Konto ist
ein normales Bank-Konto.
Man sagt dazu auch: P-Konto.
Das P-Konto hat eine Schutz-Funktion.
Durch diese Schutz-Funktion bleibt
ein Freibetrag auf Ihrem Bank-Konto.
Ein Freibetrag ist Geld, 
dass nicht gepfändet werden darf.

Wer braucht ein P-Konto?

Haben Sie Schulden,
die Sie zurückzahlen müssen?
Oder hat ein Gericht entscheiden,
dass Ihr Bank-Konto gepfändet wird?
Dann ist es gut, 
wenn Sie ein P-Konto haben.
Alle anderen brauchen kein P-Konto.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Sie müssen Ihr Bank-Konto
in ein P-Konto umwandeln lassen.
Geben Sie Ihrer Bank Bescheid.
Ihre Bank muss Ihr Bank-Konto
dann umwandeln.
Das steht so im Gesetz.

Wichtig:
Gibt es für Ihr Bank-Konto

eine Pfändung?
Dann muss Ihre Bank Sie informieren.
Sie müssen Ihr P-Konto dann
innerhalb eines Monats eröffnen.
Eröffnen Sie Ihr P-Konto später?
Dann kann in dem Monat
auch der Freibetrag gepfändet werden.

Was kostet ein P-Konto?

Ein P-Konto darf nicht mehr kosten,
als ein normales Bank-Konto.

Deshalb dürfen Banken
keine zusätzlichen Gebühren berechnen.
Auch die Umwandlung vom Bank-Konto
muss kostenlos sein.
Das steht so im Gesetz.

Informations-Pflicht der Bank

Ihre Bank muss Sie
einmal im Monat informieren:

  • Wie hoch ist Ihr Freibetrag?
  • Wie viel Geld kann gepfändet werden?

Der Freibetrag

In Deutschland ist es so:
Sie dürfen bei einer Pfändung immer
einen bestimmten Geld-Betrag behalten.
Man nennt das: Freibetrag.

Mit dem Freibetrag können Sie
Ihre Kosten weiterhin bezahlen.
Zum Beispiel Miete und Essen.

Der Freibetrag wird
jedes Jahr im Juli geändert.
Bis Juli 2023 ist es so:
Der Freibetrag für eine Person
beträgt 1.340 Euro im Monat.

Die Freibeträge ab Juli 2023
stehen auf dieser Internet-Seite:
www.verbraucherzentrale.de/pkonto

Freibetrag erhöhen

Der Freibetrag kann erhöht werden.
Das heißt, Sie dürfen jeden Monat
mehr Geld behalten.
Das geht zum Beispiel, 
  • wenn Sie für jemanden
    Unterhalt bezahlen.
    Zum Beispiel für 
    ein Kind oder einen Ehepartner.
  • wenn Ihr Kind oder Ihr Ehepartner
    bei Ihnen wohnt.
  • wenn auf Ihr Bank-Konto
    Sozial-Leistungen eingehen. 
    Sozial-Leistungen sind zum Beispiel
    Elterngeld oder Wohngeld.

Wollen Sie,
dass Ihr Freibetrag erhöht wird?
Dann brauchen Sie eine Bescheinigung.
So bekommen Sie die Bescheinigung:
  • Stellen Sie einen Antrag bei der Stelle,
    von der das Geld kommt.
    Zum Beispiel beim Sozialamt.
  • Sie bekommen die Bescheinigung.
    Machen Sie eine Kopie für sich.
  • Geben Sie die Bescheinigung
    dann bei Ihrer Bank ab.

Bekommen Sie Geld von vielen Stellen?
Dann gehen Sie am besten
zu einer Schuldner-Beratungsstelle
Die Schuldner-Beratungsstelle
berät Menschen, die Schulden haben.

Pfändung beim Gemeinschafts-Konto

Haben Sie ein Gemeinschafts-Konto?
Zum Beispiel mit Ihrem Partner?
Dann können Sie Ihr Bank-Konto
nicht in ein P-Konto umwandeln lassen.
Denn ein P-Konto gibt es nur
für Einzelpersonen.

Das können Sie tun:
Sie können bei Ihrer Bank
ein P-Konto nur für sich eröffnen.
Übertragen Sie Ihr Geld vom
Gemeinschafts-Konto auf Ihr P-Konto.

Auch Ihr Partner kann
ein eigenes Bank-Konto eröffnen.

Und er kann sein Geld
auf das Bank-Konto übertragen.

Deshalb ist unser Tipp bei einer
Pfändung vom Gemeinschafts-Konto:

  • Jeder eröffnet schnell ein eigenes Bank-Konto.
    Am besten ist ein P-Konto.
  • Jeder überträgt sein Geld
    auf das neue eigene Bank-Konto.
  • Danach kündigen Sie
    das Gemeinschafts-Konto.

Teilen Sie Ihre neuen Bank-Daten mit.
Zum Beispiel bei der Arbeit und Ämtern.
Dann werden die Geldeingänge 
auf Ihr neues Bank-Konto gebucht.
Geldeingänge sind zum Beispiel
Ihr Gehalt und Sozial-Leistungen. 
Nutzen Sie dann nur noch
Ihr neues Bank-Konto.

Hilfe bei Unpfändbarkeit

Sie bekommen jeden Monat Geld.

Zum Beispiel Gehalt.
Ist das Geld geringer als der Freibetrag?
Dann ist Ihr Bank-Konto unpfändbar. 
Das heißt:
Sie können Ihren Gläubigern
vorerst kein Geld zahlen.

Ein Gericht kann beschließen, 
dass niemand Ihr Konto pfänden darf.
Das Gericht heißt: Vollstreckungsgericht.
Sie müssen beim Vollstreckungsgericht
einen Antrag stellen.
Und Sie müssen nachweisen, dass Sie
weniger Geld als den Freibetrag erhalten.
Zeigen Sie dafür Ihre Konto-Auszüge 
der letzten 6 Monate vor.

Wichtig:

Der Beschluss vom Vollstreckungsgericht
gilt nur höchstens 12 Monate.
Danach kann ihr Bank-Konto
wieder gepfändet werden.

Haben Sie danach immer noch
weniger Geld als den Freibetrag?
Dann müssen Sie einen neuen Antrag

beim Vollstreckungsgericht stellen. 

Geld sparen trotz Pfändung

Bleibt am Ende des Monats
Geld vom Freibetrag übrig? 
Dann dürfen Sie das Geld
3 Monate behalten.
Sie können das Geld
für große Ausgaben sparen.
Zum Beispiel für eine Waschmaschine.

Wichtig:
Geben Sie das gesparte Geld

nach 3 Monaten nicht aus?
Dann kann auch
Ihr gespartes Geld gepfändet werden.
Unser Tipp:
Nehmen Sie das gesparte Geld 
vom Bank-Konto.
Und geben Sie das Geld bald aus.

Beratung und Fragen

Haben Sie Fragen zum P-Konto?
Oder haben Sie Schulden und
brauchen Sie eine Beratung?
Dann melden Sie sich bei einer
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale.
Die Beratungsstellen gibt es
überall in Deutschland.

Auf dieser Internet-Seite
stehen die Beratungsstellen:


www.verbraucherzentrale.de/beratung

Mehr Informationen über das P-Konto
gibt es auch auf dieser Internet-Seite:
www.verbraucherzentrale.de/pkonto



Mehr Informationen zum P-Konto finden Sie auch in Standardsprache.
Klicken Sie dafür diesen Link an: Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung


Text in Leichter Sprache:
Stephanie Blume
www.leichte-sprache-owl.de

Prüfleser:
Beschäftigte vom Werkhaus Bielefeld

Bilder:
© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
Bremen e. V., Illustrator Stefan Albers

Da der P-Kontoschutz auch für Kontopfändungen wirkt, die bis zu 1 Monat vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden, müssen Sie nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung umwandeln.

  • Umstellung kostenlos: Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein – nicht jedoch die Kontoführung. 
    Diese darf allerdings nicht teurer werden als zuvor. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach 4 Geschäftstagen vorzunehmen, wenn das Konto gepfändet wurde.
  • Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein.
    Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozial- oder Asylbewerberleistungen, die für weitere Personen im gemeinsamen Haushalt entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen.

So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 585,23 Euro zu. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge von jeweils 326,04 Euro, sofern Unterhalt für weitere gesetzlich Berechtigte geleistet wird.

Gleiches gilt, sofern Sie für sich und andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (neben dem eigenen Kind zum Beispiel auch Lebensgefährt:in, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

  • Für eine unterhaltsberechtigte Personen liegt der Freibetrag bei 2.145,23 Euro.
  • 2 Personen: 2.471,27 Euro
  • 3 Personen: 2.797,31 Euro
  • 4 Personen: 3.123,35 Euro
  • 5 Personen: 3.449,39 Euro

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Kontoinhaber:in Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Familienkassen und Sozialleistungsträger müssen, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder auch Arbeitgeber:innen können eine solche Bescheinigung ausstellen.

Durch eine Bescheinigung können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z.B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können.

Den gleichen Schutz können Sie auch durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erreichen, wenn Sie vor Ort sonst keine Bescheinigung erhalten oder Ihre Bank die vorgelegte nicht akzeptiert.

Höhere Freibeträge: Wenn das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch die Bescheinigung geschützt werden kann, sollten Sie zusätzlich beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe stellen. Bei einer Pfändung durch eine öffentliche Stelle (z.B. Finanzamt) stellen Sie den Antrag direkt dort.

Hilfe bei dauernder Unpfändbarkeit: Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 907 ZPO für jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Ihr Kreditinstitut muss weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen.

Das ist für alle Bezieher:innen von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto. Anhand Ihrer Kontoauszüge müssen Sie den unpfändbaren Geldeingang nachweisen.

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