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Bonus-Ausschluss für Photovoltaikkunden der 365 AG ("almado-ENERGY") unwirksam

Stand:
LG Köln vom 27.07.2016 (26 O 505/15) (8468)
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Das LG Köln hat der 365 AG (besser bekannt unter der Marke "almado-ENERGY") insgesamt sechs Klauseln in den AGB für Stromkunden untersagt. Zwei Klauseln, welche die Kunden mit Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen sowie bei einer geringfügigen Nutzung des Stroms für berufliche oder gewerbliche Zwecke von der Auszahlung vertraglich vereinbarter Bonuszahlungen ausschließen, sah das Gericht als überraschend bzw. als intransparent an.

In Ziffer 1 Absatz 2 AGB behielt sich die 365 AG vor, die Belieferung von Entnahmestellen mit Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen standardmäßig nicht anzubieten. Die Kunden wurden dennoch beliefert, bekamen aber unter Hinweis auf diese Klausel den Bonus nicht.

Gegenüber Kunden mit Photovoltaikanlagen behauptete die 365 AG zudem, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage stets gewerblich (im Sinne von Ziffer 9 Abs. 4 AGB) sei, zumindest wenn die Einspeisung des Photovoltaikstroms ins öffentliche Netz erfolge. Dies sei in der Rechtsprechung jedoch umstritten; jedenfalls sei die Klausel einem durchschnittlichen Kunden nicht verständlich, so das LG Köln.

Einseitige Umstellung der Zahlungsweise nach Vertragskündigung unzulässig

Eine Klausel in Ziffer 10 Abs. 2 AGB berechtigte die 365 AG, im Falle einer Kündigung vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit von einer erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Befolgten Verbraucher die Aufforderung, fällige Beträge nun selbst zu überweisen, nicht, konnte ihnen 365 AG einen Vertragsverstoß im Sinne der Ziffer 9 Abs. 1 AGB entgegenhalten, der wiederum zu einem Bonusausschluss führte. Beide Klauseln hielt das LG Köln wegen mangelnder Bestimmtheit bzw. wegen übermäßiger Belastung des Kunden für unwirksam.

Ebenfalls unwirksam ist eine Preisanpassungsklausel (in Ziffer 8 Absatz 9 AGB), die den Kunden bei Preisänderungen aufgrund staatlich veranlasster Preiskomponenten (z. B. EEG-Umlage) ihr gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Verfahren läuft in der Berufungsinstanz beim OLG Köln unter dem Aktenzeichen6 U 132/16.