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Widerruf bei online-Erstellung von Anfragen bei Auskunfteien

Stand:
LG Kiel vom 27.08.2010 (9 O 193/10)

LG Kiel vom 27.08.2010 (9 O 193/10)

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Für die Erstellung von vorformulierten Anfragen im Internet ist ein Widerrufsrecht einzuräumen. Das hat das Landgericht Kiel nach einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die j-labs GmbH entschieden.

Die Stellung eines Antrages - hier für Anfragen bei Auskunfteien - sei, so das Gericht, eine Dienstleistung und keine Ware. Die Ausnahme des Widerrufsrechts bei Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt ist, sei daher nicht anwendbar.  Diese Ausnahme für das Widerrufsrecht ist in § 312g Abs.2 S.1 Nr.1 BGB (damals § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB a.F.) geregelt. Die Vorschrift soll nach Ansicht des Gerichts vermeiden, dass der Wareneinsatz des Unternehmers untergeht, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das ist nach Ansicht der Richter bei der Erstellung eines Formulars - ausgedruckt auf Papier - jedoch gerade nicht der Fall.