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Beschwerden über untergeschobene Verträge und Abbuchungen der PVZ

Stand:
Regelmäßig gehen bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein Beschwerden über die Pressevertriebszentrale (PVZ) mit Sitz in Stockelsdorf ein. Betroffene klagen über untergeschobene Abo-Verträge und nicht nachvollziehbare Forderungen.
Umschlag unter einer Tür

Zunehmend geraten Verbraucher beim Online-Shopping durch versehentliches Klicken in Vertragsfallen.
 

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Die PVZ verwaltet Zeitschriften-Abos im Auftrag diverser Verlage. Immer wieder beschweren sich Verbraucher über Werbeanrufe und falsche Gewinnbenachrichtigungen. Betroffene geben an, dass sie Zeitschriften-Lieferungen und Rechnungen erhalten, ohne dass sie bewusst einen Vertrag mit dem Anbieter geschlossen haben. Andere klagen über zu hohe Abbuchungen, Inkasso-Schreiben im Auftrag der PVZ sowie nicht anerkannte Kündigungen. Aktuell fällt bei der Verbraucherzentrale auf, dass Verbraucher beim Einkaufen im Internet in Abofallen geraten. Ein Beispiel: Nach einer Bestellung in einem Onlineshop erhalten Kunden ein Angebot für ein kostenloses gedrucktes Magazin als Dankeschön. Wer per Klick akzeptiert, hat bei flüchtigem Lesen schnell aus Versehen einen Vertrag über ein Abo abgeschlossen und bekommt eine Rechnung. Zunehmend betroffen sind Menschen, die schlecht Deutsch verstehen. 

So kommen Betroffene aus dem Vertrag

Wer einen Abovertrag am Telefon, an der Haustür, auf der Straße oder im Internet abgeschlossen hat, kann diesen innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Wenn der Vertrag unwissentlich zustande gekommen ist und der Anbieter nicht ordnungsgemäß über das Recht auf Widerruf informiert hat, lässt sich das Abo auch länger widerrufen - die Frist beträgt dann ein Jahr und 14 Tage. In anderen Fällen gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen nachweisen, dass der Kunde den Vertrag über die Dienstleistung abgeschlossen hat. 

Klare Regeln für Vertragsschluss im Internet

Für den Abschluss von Verträgen im Internet gelten klare Regeln: Beim Abschluss einer Bestellung muss es einen korrekt bezeichneten Bestell-Button geben, etwa mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“. „Vor Abschluss der Bestellung muss der Anbieter über die Laufzeit, Kündigungsbedingungen und über sämtliche anfallenden Kosten informieren“, sagt Kerstin Heidt, Referentin für Verbraucherrecht. Gesetzlich vorgeschrieben ist außerdem eine vollständige Widerrufsbelehrung. „Wenn Unternehmen gegen diese Regeln verstoßen, sollten Kunden nicht zahlen“, so die Juristin. Ihre Empfehlung für diesen Fall: „Am besten teilt man dem Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein mit, dass kein Vertrag besteht und erklärt zugleich vorsorglich den Widerruf des angeblichen Vertrags.“

Widerruf oder Kündigung per Musterbrief

Bei Widerruf und Kündigung kommt es darauf an, dass die Schreiben den richtigen Adressaten erreichen. Zur PVZ gehört ein Netzwerk diverser Unternehmen mit verschiedenen Namen. Die PVZ tritt nicht selbst als Vertragspartner auf, selbst wenn dieses Unternehmen in den Unterlagen erscheint. Im Vertrag oder in der Widerrufsbelehrung ist der Vertragspartner genannt. An diesen können Verbraucher ihr Widerrufs- oder Kündigungsschreiben richten. Auch gegen Inkasso-Forderungen zu einem untergeschobenen Vertrag können sich Betroffene mit einem Schreiben an den Vertragspartner wehren. Ratsam ist es, per Fax zusätzlich eine Kopie des Schreibens an die PVZ zu senden und den Sendebeleg aufzubewahren. Die Verbraucherzentrale stellt kostenlose Musterbriefe für den Widerruf oder die Kündigung von Verträgen sowie einen kostenlosen Inkasso-Check für die Abwehr unberechtigter Inkassoforderungen bereit.

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